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Jugendhilfeausschuss

Der Jugendhilfeausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und neun weiteren Mitgliedern. Sechs der Mitglieder müssen dem Kreistag angehören, diese und die weiteren vier Mitglieder werden nach den Vorschriften des KJHAG gewählt. Weiterhin gehören dem Jugendhilfeausschuss diverse beratende Mitglieder an, u.a. der Landrat oder eine von ihm mit der Vertretung beauftragte Person.

Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit:

  • der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
  • der Jugendhilfeplanung,
  • der Förderung der freien Jugendhilfe,
  • der Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe,
  • der Zusammenarbeit mit den Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 SGB VIII,
  • der Bearbeitung von Anfragen und Hinweisen, sofern nicht die Zuständigkeit des Kreistages gegeben ist, weil er in dieser Angelegenheit entschieden hatte,
  • der Vorbereitung von Beschlüssen der Vertretungskörperschaft, insofern sie die Jugendhilfe betreffen.


Weitere Zuständigkeiten des Jugendhilfeausschusses:

  • Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Kreistag bereitgestellten Mittel und der von ihm gefassten Beschlüsse (§ 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII),
  • Anhörung vor jeder Beschlussfassung des Kreistages in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamtes
  • Recht auf direkte Antragstellung in sämtlichen, das Jugendamt betreffende, Fragen an den Kreistag, die von diesem zu behandeln sind,
  • Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsplanes, soweit er Angelegenheiten der Jugendhilfe betrifft.

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